Wichtige Informationen zum Hundegesetz in Niedersachen

Ab dem 1. Juli 2013 müssen Hundehalter in Niedersachsen ihre Sachkunde nachweisen können. Hundehalter/innen, die sich nach dem 1. Juli 2011 erstmals einen Hund angeschafft haben und laut Gesetz nicht anderweitig als sachkundig gelten, müssen den Nachweis der Sachkunde über eine theoretische und praktische Prüfung erbringen. Die theoretische Prüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung innerhalb des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Die theoretische und praktische Prüfung kann für Mitglieder und Gäste auch in unserem Verein durch unseren 1. Vorsitzenden Michael Gensrich abgenommen werden. 

Ausnahmen für den Sachkundenachweis es muss kein Sachkundenachweis erbracht werden, wenn:  

  • der Halter Tierarzt ist  
  • der Hund als Blindenbegleithund eingesetzt wird 
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  • der Hund eine erfolgreiche Brauchbarkeitsprüfung absolviert hat und als Jagdhund geführt wird 

Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer nachweislich innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Aufnahme der Hundehaltung über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen und ohne Beanstandung einen Hund gehalten hat. 

 

Wer nach dem 1. Juli 2013 die aktuelle Hundehaltung aufgenommen hat, ohne in den letzten zehn Jahren zuvor über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ununterbrochen einen Hund gehalten zu haben oder den Sachkundenachweis erfolgreich abgelegt zu haben, handelt ordnungswidrig. 

Der Hundehalter in Niedersachsen muss noch folgende zusätzliche Pflichten erfüllen:  

  • Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist in Niedersachsen elektronisch(Transponder/Mikrochip) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Ist ein Hund vor dem 1. Juli 2011 durch einen Transponder, der nicht den Anforderungen entspricht, gekennzeichnet worden, so ist dies ausreichend. In diesem Fall hat die Hundehalterin oder der Hundehalter dafür zu sorgen, dass der Fachbehörde bei Bedarf für den Transponder ein Lesegerät zur Verfügung steht. Eine Kennzeichnung durch Tätowierung ist nicht ausreichend.  
     
  • In Niedersachsen muss für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist,verursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung mit einerMindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von250.000 Euro für Sachschäden abgeschlossen werden (§ 5 NHundG). Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist unabhängig von z.B. Größe oder Alter der Hunde Den Mitgliedern des HSV Bockenem ist es möglich für ca. 40 € über den DVG eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen.
      
  • Jede Hundehalterin und jeder Hundehalter muss ihren/seinen Hund beim Zentralen Register anmelden. Mit dem landesweiten Register soll der Hundehalter zügig ermittelt werden können - etwa bei einem Beißvorfall, wenn die Halterfrage vor Ort nicht anders geklärt werden kann. Das Register wird durch die GovConnect GmbH (vormals: Kommunale Systemhaus Niedersachen GmbH) im Auftrag des Landes Niedersachsen geführt. Für die Anmeldung eines Hundes wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 Euro (zuz. MwSt.) für eine Online-Registrierung erhoben. Eine telefonische bzw. schriftliche Anmeldung (auch E-Mail) kostet 23,50 Euro (zuz. MwSt.).Die Registrierung ist unter: www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441/39010400 möglich. Bei fehlender Registrierung der Hunde werden Strafen von bis zu 10.000 € fällig!

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